Juristisches

(Autor unbekannt)

 

 

Einem jeden Recht gescheh',

so steht's im ABGB.

So hat der Schuldige in Schadensfällen

den alten Zustand wieder herzustellen;

Denn dieser würde noch besteh'n,

wenn das Gescheh'ne nicht gescheh'n.

 

Ein Radfahrer, der es eilig hat,

fährt gestern durch die Stadt.

Er achtet nicht des Weg's genau

und fährt so unglücklich gegen eine Frau,

die in Umständen sich befindet,

die Hoffnung auf ein Kind begründet.

Der jähe Anprall und der Schreck

nahm der Frau die Hoffnung weg.

 

Hat, so stellt sich jetzt die Frage,

der Radfahrer im Falle einer Klage

als Schuldiger in Schadensfällen

den alten Zustand wieder herzustellen?

 

 

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Quelle: www.unterhaltungsspiele.com